"Frau musste glauben, dass auch ihre Eltern sie verlassen hätten"

Der Fall hat diese Woche Südtirol schockiert. Einer jungen Südtiroler Frau, welche vor einigen Jahren psychisch erkrankte, wurde aufgrund von Fehldiagnosen durch Ärzte Südtiroler Einrichtungen sowie Fehlentscheidungen des Bozner Jugendgerichtes das Kind genommen. Die Mutter, welche aufgrund der vorliegenden Gutachten falsch therapiert und mit Psychopharmaka vollgepumpt wurde, wurde von der Struktur in welcher sie untergebracht war in einer regelrechten Nacht- und Nebelaktion zum errechneten Geburtstermin in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde der schwangeren Frau in Unwissenheit und Unkenntnis darüber das Kind per Kaiserschnitt aus dem Mutterleib geholt. Anschließend wurde das Kind zur Adoption freigegeben. Die Mutter hat das Kind nie zu Gesicht bekommen. Das Jugendgericht erlaubt noch nicht einmal, dass das Kind in die Obhut der Großeltern kommt. Die Empörung vieler Menschen, die in dieser Woche dank einer Pressekonferenz des Vereines Robin Hood Tirol von diesem Fall von mutmaßlicher Justiz- und Arztwillkür erfahren haben, ist groß. Insbesondere sorgt auch in Fachkreisen die Tatsache für Unverständnis, dass das ungeborene Kind in Unkenntnis der Frau mittels eines Kaiserschnittes das Licht der Welt erblickt hat. "Wenn dem so ist, wie geschildert, handelt es sich hier um eine beispiellose Verletzung der ärztlichen Berufsethik. Zum einen hat jeder Mensch das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Ein Kaiserschnitt ist kein einfacher operativer Eingriff. Schwerwiegende Komplikationen sind bei so einer Operation nicht ausgeschlossen. Und Abseits der erfolgten körperlichen Verstümmelung, die ein solcher Eingriff mit sich bringen kann, schreibt zum anderen das europäische Menschenrecht ganz klar vor, dass in der Medizin und der Biologie die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung Voraussetzung für einen solchen Eingriff ist. Dass dieser hier nicht vorliegt ist nicht nur nicht zu verstehen, sondern die Verantwortlichen für diese Verletzungen von geltendem Menschenrecht gehören ins Gefängnis", sagt ein von VOX NEWS Südtirol befragter Arzt, welcher nicht genannt werden möchte. Neben der Empörung gab es jedoch auch kritische Stimmen und negative Kommentare zur Pressekonferenz. "Dass eine Geburt unter Zwang eingeleitet wurde und der Frau grundlos das Kind vorenthalten wird, ist eine massive Anschuldigung. Wäre es wirklich so gehören einige Ärzte vor Gericht, wenn nicht, jene die jetzt Beschuldigungen gegen die betreffenden Ärzte erheben", bewertete ein Kommentator einen Bericht über den Fall. Wir haben uns mit dem aus Como stammenden und in Südtirol domizilierten Rechtsanwalt der Familie, Boris Dubini (im Bild), in Verbindung gesetzt und ein Interview geführt, um nähere Einzelheiten und Details zu dem unglaublichen Fall in Erfahrung zu bringen.VOX NEWS Südtirol: Herr Rechstanwalt Dubini, wir haben alle in der vergangenen Woche diese unglaubliche Geschichte in Erfahrung bringen können. Aus juristischer Sicht, wo befinden sich in diesem Fall die schwersten Rechtsverstöße?Rechtsanwalt Boris Dubini: Aus meiner Sicht gibt es zahlreiche kritische Aspekte, welche die substantielle aber auch die prozessrechtliche Handhabe der gesamten Angelegenheit betreffen. Diese hätten mit einem größeren Einsatz und einer größeren Achtsamkeit vermutlich zu anderen Ergebnissen geführt oder zumindest sie hätten bei deren Beachtung es ermöglicht Zweifel, Verdächtigungen. Polemiken, Anzeigen und einiges mehr zu vermeiden. Zuallererst hat man zu keinem Zeitpunkt sich mit Thema der Vaterschaft des Kindes (welches ja ganz offensichtlich neben der leiblichen Mutter auch einen leiblichen Vater hat) befasst, insbesondere mit den Rechten des Vaters, dies unabhängig von der Frage, ob dieser auch die Vaterschaft konkret ausüben möchte. In zweiter Linie wurde zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Diagnose des Gesundheitszustandes der Mutter erstellt, dies insbesondere im Verlauf des Verfahrens zur Erklärung der Adoptierbarkeit des Kindes. Tatsächlich wurde auf Grundlage des Bildes, welches von den Psychiatern gezeichnet wurde, sogar ein Verfahren eröffnet um die Mutter als entmündigt zu erklären. Dieses Verfahren wurde jedoch aufgegeben, vermutlich deshalb, weil der Gesundheitszustand der Frau doch nicht so schwerwiegend war: in der Tat, die Mutter war immer voll Zurechnungsfähig und somit fähig zu entscheiden. In dritter Hinsicht ist es nicht hinnehmbar und somit völlig unzulässig, dass es ein Psychiater war (und nicht ein Gynäkologe), welcher im vierten Schwangerschaftsmonat einen Kaiserschnitt vorgeschrieben und angeordnet hat, mit dem Zweck das zukünftige Neugeborene nach der Geburt unverzüglich einer anderen Familie anzuvertrauen als der biologischen, ohne es jemals der Mutter zu zeigen. Hierzu muss auch berücksichtigt werden, dass derselbe Psychiater festgestellt hat, dass die Schwangerschaft gut verläuft und dass weder für die Mutter noch für den Fötus ein Risiko bestand. Viertens, die Mutter wurde gewollt von der Ursprungsfamilie ferngehalten. Dies ist insbesondere durch den Medikamentencocktail geschehen, welcher ihr täglich verabreicht wurde. Sie musste glauben, dass sie von ihren Eltern verlassen wurde und verhaftet wird, wenn sie sich den Eltern nähert. In Wirklichkeit haben jedoch diese Eltern jeden Tag für ihre Tochter und für ihr Enkelkind gekämpft. Auch die Handhabe der von uns eingereichten Anträge und Strafanzeigen ist ziemlich oberflächlich gewesen und ich kann mir nicht erklären wieso das so ist. VNS: Haben diese Rechtsverletzungen auch eine strafrechtliche Relevanz für die Verantwortlichen?RA Dubini: In unseren Anträgen und Anzeigen haben wir eine Reihe von Verstößen des Strafgesetzes angenommen, beginnend bei dem was ich bereits vorhin vorgebracht habe und was sich auch ab dem Moment ereignete, wo die Mutter schwanger wurde. Beispielgebend für alle aufgeworfenen Fragen: Wenn die Frau – wie es vom Psychiater behauptet und schriftlich festgehalten wurde – im konstanten Deliriumszustand und dermaßen unzurechnungsfähig war, so dass sie es sich laut Ärzten nicht verdiente auch nur ein einziges Mal die eigene Tochter zu sehen, bedeutet dies doch, dass die Mutter keine große Einwilligungsbereitschaft zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, welcher letztlich zur Schwangerschaft führte. Folglich stellt sich die Frage, handelte es sich hier um sexuelle Gewalt oder um ein einvernehmliches Verhältnis? Wenn es sich um sexuelle Gewalt handelt, warum hat keiner (Ärzte, Psychiater, Sachverwalter) jemals Strafanzeige gestellt? Wenn es sich um ein einvernehmliches Verhältnis handelte, warum und aus welchem Grund ist anschließend einer zurechnungsfähigen Frau das Kind genommen worden? Es geht nur in eine Richtung. In die eine oder in die andere. VNS: Sie haben bei der Staatsanwaltschaft Bozen verschiedene Strafanzeigen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch die Archivierung dieser Strafanzeigen beantragt. Wie begründet die Staatsanwaltschaft ihre Archivierungsanträge?RA Dubini: Dies ist einer der Aspekte, die mich am meisten verbittern. Wir haben einen erste Strafanzeige gestellt, welche meines Erachtens detailliert und dokumentiert ist. In diesem Rechtsakt haben wir absichtlich die Namen der zur Anzeige gebrachten Personen weggelassen, da die Frau zum damaligen Zeitpunkt noch in der betreffenden Struktur untergebracht war. Wir wollten mit dieser Maßnahme ein mögliches übermäßiges "Bekanntwerden" des Falles vermeiden, außerdem gingen wir mit der Anzeige gegen Mitarbeiter in einer öffentlichen Einrichtung vor. Als der gesamte Faszikel der Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeschrieben und einem diensthabenden Staatsanwalt zugewiesen wurde, hat dieser nach nur 24 Stunden (um nicht zu sagen, genau dem Tag danach) bereits Antrag auf Archivierung der Strafanzeige gestellt. Um es genauer zu formulieren: die Strafanzeige wurde am 16. Oktober ins Ermittlungsregister eingeschrieben und bereits am 17. Oktober wurde vom betreffenden Staatsanwalt die Archivierung beantragt, mit der vom Staatsanwalt geäußerten Begründung, dass es nicht genügend Elemente gibt um WEITERE ERMITTLUNGEN durchzuführen, welche dahingehend ausgerichtet sind die Urheber der Straftaten festzustellen! Somit, aus der einfachen Lektüre der Dokumente, hat der Staatsanwalt das Bestehen der von uns zur Anzeige gebrachten Straftaten bestätigt, aber er hat befunden, dass es unmöglich ist festzustellen, wer für die Straftaten verantwortlich war. Wir haben natürlich Widerspruch gegen den Archivierungsantrag gestellt und nun warten wir auf den Verfahrensausgang. Um die Sache zu beschleunigen – angesichts der in Bozen üblichen langen Fristen für die Festlegung von Verhandlungen vor dem Richter für die Vorerhebungen – haben wir bei der Staatsanwaltschaft eine zweite Strafanzeige eingereicht, welche zu einem Großteil deckungsgleich mit der ersten Strafanzeige war. Dieses Mal haben wir jedoch die Strafanzeige mit den Vor- und Nachnamen der in den Fall verwickelten Personen versehen. Dann haben wir noch eine dritte Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht und zwar gegen jene von uns angenommenen Straftaten, welche, wie vorhin schon aufgezeigt, besonders delikat sind. Diese zusätzlichen beiden Strafanzeigen wurden von der Staatsanwaltschaft zu einem Verfahren zusammengeführt und einem einzigen Staatsanwalt zugewiesen, welcher die Archivierung beantragt hat, weil er den angenommenen Straftatbestand nicht bestätigt sieht. Wie aber? Bei der ersten Strafanzeige gegen Unbekannt wurde der Straftatbestand bestätigt, jedoch nicht die Urheber und hingegen bei der gleichen Anzeige, in welcher die Urheber der Straftaten mit Vor- und Nachnamen genannt werden, verschwinden nun auch die Straftaten? Mir ist bewusst, dass zwei Staatsanwälte zwei unterschiedliche Empfindlichkeiten und Visionen haben können, aber ein Minimum an Koordination wäre angemessen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten: Es handelt sich nicht um analoge Taten, die je nach den unterschiedlichen Umständen unterschiedlich interpretiert werden, sondern es handelt sich um dieselben identischen Taten mit den gleichen identischen beteiligten Personen. Wir haben einen zweiten Widerspruch gegen den Antrag auf Archivierung eingereicht und warten nun auf die Festlegung der Verhandlung. VNS: Bei der Pressekonferenz wurde gesagt, dass das Adoptionsverfahren rechtskräftig geworden ist. Nun ist nach der Pressekonferenz bei Gericht ein neuer Rechtsakt hinterlegt worden, welcher das Adoptionsverfahren doch noch verhindern soll. Welche Elemente sind dem zuständigen und kompetenten Gericht vorgelegt worden, damit das angerufene Gericht den von den Gerichtsbehörden beschlossenen Weg aufhält?RA Dubini: Vor einigen Monaten haben wir dem Jugendgericht einen Antrag vorgelegt, der Präsident Dr. Baumgartner hat uns zwei Verhandlung zur Anhörung der Großeltern, der Mutter und des neuen Sachverwalters bewilligt. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Wir waren uns der sehr begrenzten Möglichkeiten von Anfang an bewusst, und sogar der Präsident selbst hat aufgrund der geltenden Gesetzgebung mehrfach auf die geringen Chancen des Antrages hingewiesen. In der Tat, das Adoptionsgesetz verbietet im Artikel 21 Absatz 4 den Widerruf einer letztinstanzlich nicht angefochtenen und somit mit rechtskräftigem Urteil erfolgten Erklärung der Adoptierbarkeit eines Kindes, mit der daraus folgenden präadoptiven Anvertrauung an Dritte. Wir haben daher bei der entsprechenden Sonderabteilung des Oberlandesgerichtes einen Rekurs zur außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens eingereicht. Ziel des Verfahrens ist die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils. Leider ist es dem vorhergehenden Verteidiger nicht gelungen dieses Urteil beim Kassationsgerichtshof innerhalb der vorgesehenen Frist anzufechten, dies mit der Wirkung, dass das Urteil Rechtskraft erlangte und auch die Adoptierbarkeit des Kindes aufgrund der elterlichen Unfähigkeit der Mutter erklärt und das Kind einer anderen Familie als der biologischen anvertraut wurde. Dies nachdem auch die Anfrage der Großeltern abgewiesen wurde, das Enkelkind in Pflege anvertraut zu erhalten. Die neuen Elemente ergeben sich, aus der Krankenakte, welche wir dank der Ernennung eines neuen Sachverwalters endlich erhalten haben (nachdem wir die Ernennung eines neuen Sachverwalters beantragt und den Austausch mit dem vorhergehenden Sachverwalter erhalten haben), der deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mutter, welche jetzt in der Lage ist ihren gesamten Leidensweg innerhalb der Einrichtungen, in welchen sie untergebracht war, leuchtend klar zu beschreiben, und von insgesamt drei psychiatrischen und psychologischen Gutachten, Kraft dieser nun ernsthafte Zweifel an der Diagnose von Schizophrenie und an der seit Jahren verabreichten Therapie bestehen und um so mehr wichtiger in getrennter Form von den Sachverständigen, welche von der Familie unlängst beauftragt wurden, festgestellt wurde, dass die erkannte Störung sich bei ständiger Kontrolle nicht auf die elterliche Fähigkeit der Mutter auswirkt, jedenfalls nicht so, dass ihr das Recht auf das eigene Kind abzusprechen ist. VNS: Es liegen nun drei neue psychiatrische und psychologische Gutachten vor. In Kürze welche Bedeutung haben diese drei Gutachten, an welche Sachverständigen hat man sich gewandt und welches Ergebnis haben diese Gutachten hervorgebracht?RA Dubini: Wir haben uns an Dr. Andrea Mazzeo aus Lecce gewandt, um einmal beurteilen zu lassen, ob die Großeltern in der Lage sind die Pflege des Kindes zu übernehmen, im Falle dass die Mutter nicht in der Lage ist die elterlichen Funktionen auszuüben (dies ist bereits viele Monate vor dem Zeitpunkt geschehen, wo sich der Zustand ihrer Tochter verbessert hat und jene neuen Elemente ans Tageslicht getreten sind, welche ich vorhin angesprochen habe) und ein weiteres Mal unlängst, um eine reelle Diagnose über den Gesundheitszustand der Mutter zu erhalten, ausgehend von der Prüfung der ärztlichen und klinischen Dokumentation sowie durch eine körperliche Untersuchung vis-à-vis mit ihr selbst: das Ergebnis war unglaublich, da mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Frau immer an einer bipolaren Störung und nicht an Schizophrenie gelitten hat, dies mit der Folge, dass sie entsprechend gegen eine Krankheit behandelt wurde, an der sie gar nicht erkrankt war. Nebenbei hat die Frau die Medikamente in Dosen erhalten, welche praktisch für Pferde vorgesehen sind, ebenso wie es vorkam, dass die Medikamente nicht immer zur Verfügung standen. Parallel dazu wurde der Bozner Psychologe Dr. Robert Tschenett beauftragt, welcher mit der Frau verschiedene Tests durchgeführt hat (vor allem Rorschach und Minnesota), um ihre elterliche Fähigkeit bestimmen zu können. Hier haben wir Ergebnisse erhalten, welche mehr als zufriedenstellend sind. Ich möchte präzisieren, dass diese Tests bei der Frau vorher noch nie durchgeführt worden sind, die Tests jedoch beinahe obligatorisch wären, bevor eine Schizophrenie-Diagnose gestellt und bevor einem das Kind weggenommen wird. Im selben Schritt wurde auch Prof. Carlo Andrea Robotti aus Verona beauftragt. Er war bei der Pressekonferenz anwesend und hat ausführlich seinen Beitrag geleistet, um die Anwesenden zu informieren. Prof. Robotti hat in seinem Gutachten die Schlussfolgerungen von Dr. Mazzeo geteilt und zum Teil auch vervollständigt. VNS: Welche konkreten Schlussanträge haben Sie in diesem Schriftsatz zur Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt?RA Dubini: Beantragt haben wir vor allem die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils sowie die "Auf-Eis-Legung" des Verfahrens zur präadoptiven Anvertrauung, bevor es zur eigentlichen Adoption kommt. Dann haben wir die Feststellung der Vaterschaft beantragt (und sogar der Mutterschaft, nachdem wir das Kind noch nie gesehen haben um sicher zu gehen, dass wir auch wirklich für "unser" Kind kämpfen. Zugleich wird mit der Klärung der Vaterschaft das eventuelle Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen und es ist auch die eventuelle Evaluierung möglich, ob der leibliche Vater über die elterlichen Fähigkeiten verfügt. Wir haben auch um ein psychiatrisches Rechtsgutachten gebeten, um die genaue Diagnose des Gesundheitszustands der Mutter zu erhalten und um festzustellen, ob die pharmakologische Therapie, der sie seit Jahren unterzogen wurde, angemessen war und Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit der Mutter selbst hatte, zumal sie auch wiederholt darum gebeten hatte ihre Tochter bei sich zu behalten und sich um das Kind zu kümmern, ohne dass sie jemals dazu angehört wurde. Schließlich und in untergeordneter Reihenfolge haben wir beantragt, dass die Fähigkeit der Großeltern neu bewertet wird, um vereint mit der Mutter das Kind in Pflege nehmen zu können, gesetzt dem Fall, dass die Mutter nicht vollständig in der Lage ist sich selbst zu versorgen (auch aufgrund der bis heute bestehenden Abwesenheit des leiblichen Vaters). VNS: Nach der Pressekonferenz gab es von Lesern auch auf unserem Nachrichtenportal verschiedene Kommentare. Nicht alle waren positiv. Wie entgegnen Sie diesen nicht positiv eingestellten Kommentaren und Kommentatoren?RA Dubini: Es scheint für mich absolut normal, dass es keine gleichlautenden Gedanken gibt, im Übrigen das Gegenteil wäre sehr seltsam. Die Menschen müssen an das "System Staat" und das nationale Gesundheitswesen glauben, sonst würden wir im Chaos enden. Die erste Konfrontation kann somit eine Verschließung aus Selbstschutz sein. Selbstverständlich, niemand von uns geht gegen das System vor, gegen die Dienste, gegen den Sanitätsbetrieb oder gegen die Autonome Provinz: Die (möglicherweise strafrechtliche) Verantwortung ist Personen bezogen und individuell. Eine tiefergehende Untersuchung sollte genau den Zweck verfolgen, die Schatten zu beseitigen, die von mehreren Seiten aus den Himmel dieser traurigen Geschichte füllen. Die hitzigen Kommentare werden vom Bauch heraus diktiert: wenn wir zu einem Abschluss kommen werden, werden die vernünftigen Kommentare vom Verstand diktiert werden, und es sind diese welche am Wichtigsten sind. Autor: (ts), 14.07.2019, VOX NEWS Südtirol – alle Rechte vorbehalten Lesen Sie zu diesem Thema auch: "Fehldiagnose: Kind per Kaiserschnitt aus dem Mutterleib geholt und entwendet" - zur Ansicht: hier