Anton ist geplättet: Das Patronat, das er mit der Abfassung der EEVE, der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung beauftragt hat, verlangt von ihm eine Kopie der Sparbücher seiner zwei minderjährigen Kinder, da diese zum Finanzvermögen zählen würden. "Meine Frau und ich haben zwei Kinder", erklärt der Familienvater, "und ich wollte um das Landeskindergeld ansuchen. "Da die EEVE eines jeden Familienmitglieds vorzuweisen ist, habe ich mich an ein Patronat gewandt, das unter anderem die Erklärung über das Finanzvermögen meiner Familie verlangt hat, einschließlich der Sparbücher meiner Kinder." Anton glaubt es nicht: Die kleinen Beträge, die Oma und Opa zu bestimmten Anlässen auf das Sparbuch der Kinder einzahlen, würden doch wohl nicht zum Finanzvermögen der Familie zählen, oder doch? Anton hat sich deshalb an die Volksanwaltschaft gewandt. Diese erklärt ihm, dass in der EEVE, der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung, auch das Finanzvermögen jedes einzelnen Familienmitglieds anzugeben ist, einschließlich der Beträge über 5.000 Euro auf den Sparbüchern der Kinder. Laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11.01.2011, Nr. 2 , muss für die Einkommens- und Vermögenserklärung die Vermögenslage aller Familienmitglieder erfasst werden, das heißt, dass jedes Familienmitglied sein Finanzvermögen erklären muss, das laut Gesetz nicht nur Staatspapiere, Investmentfonds, Versicherungspolizzen zu Kapitalisierungszwecken und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften umfasst, sondern auch laufende Konten und Sparbücher bei Banken und bei der Post. Von diesen ist bei der EEVE der Jahresdurchschnittswert des Vorjahres anzugeben. Laut Artikel 25 des genannten Dekrets ist das Finanzvermögen nur dann anzugeben, wenn das gesamte Vermögen des Erklärenden beziehungsweise seiner unmündigen Kinder 5.000 Euro überschreitet: Ist der Betrag auf dem Sparkonto geringer, ist dieser nicht zu erklären. (kre)