Maria wandte sich kürzlich mit einem Anliegen an die Volksanwaltschaft, das regelrecht "zum Himmel stinkt". Ihr Nachbar hatte jetzt, im Dezember, Gülle ausgebracht. "Die Geruchsbelästigung war fast nicht auszuhalten", erzählt Maria. "Ich musste die Türen und Fenster für mehrere Tage geschlossen halten, da der Gestank ansonsten auch in der Wohnung haften geblieben wäre. Ich habe mir mehrmals die Frage gestellt, ob das Ausbringen der Gülle auf einer geschlossenen Schneedecke Mitte Dezember überhaupt erlaubt ist". Maria sorgt sich zudem darum, ob etwa nicht auch die Qualität des Grundwassers in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Die Volksanwaltschaft hat Maria darüber informiert, dass das Ausbringen von Gülle bzw. Flüssigmist in der Regel zwischen dem 1. Dezember und Ende Februar des Folgejahres verboten ist. Diese Thematik ist im Artikel 44 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18. Juni 2002 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung Nr. 6 vom 21.01.2008 geregelt. Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ist verboten: auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald - mit Ausnahme von Gemüsegärten, Gärten, rekultivierten Flächen; vom 1. Dezember bis Ende Februar; falls Jauche und Gülle mit für menschlichen Verzehr bestimmten Produkten in direkten Kontakt kommen können; im Gemüsebau bei vorhandener Kultur, sowie im Obstbau, außer die Ausbringungsart beeinträchtigt nicht die Pflanzenteile über dem Boden; im Futterbau, 3 Wochen vor dem Schnitt oder der Beweidung; auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden; auf wassergesättigten und überschwemmten Böden sowie auf Böden mit anstehendem Grundwasser oder mit aktiven Rutschungen; im Abstand von weniger als 5 m von natürlichen Wasserläufen und von künstlichen Abzugsgräben des Hauptabflussnetzes ohne Damm; in der Nähe der Ufer von natürlichen Seen, in einem Abstand bis zu 10 m; in der Nähe von Straßen in einem Abstand bis zu 5 m und von Siedlungen bis zu 20 m, außer die Jauche oder Gülle wird sofort in den Boden eingearbeitet oder mit Techniken ausgebracht, die die Ausbreitung von unangenehmen Gerüchen reduzieren; in den nur als Weide genutzten Zonen alpinen Grüns dürfen ausschließlich die direkt vor Ort erzeugten Wirtschaftsdünger verwendet werden. In Ausnahmefällen, in denen in der Zeit, in der das Verbot der Ausbringung von Dünger gilt, ein Überschuss in den Lagerstätten vorhanden ist und folglich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben ist, und nach vorheriger Feststellung, dass keine anderen Nutzungs-, Lagerungs- oder Ablieferungsmöglichkeiten bestehen, erteilt der Direktor des zuständigen Forstinspektorates eine Sonderermächtigung mit Vorschriften zur Begrenzung der Verunreinigungsgefahr. Eine Kopie der Ermächtigung wird der zuständigen Gemeinde und der Agentur übermittelt, die die gegebenenfalls notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreiben. Wir haben Maria abschließend den Rat gegeben, sich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, ob eine Sonderermächtigung ausgestellt worden ist. Sind Sie der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung Ihnen gegenüber ungerecht war, oder sind Ihnen bestimmte bürokratische Verfahren nicht klar? Wenden Sie sich an die Volksanwaltschaft, Cavourstr. 23/c, Bozen Telefon: 0471 946 020 – Vormerkung erwünscht post@volksanwaltschaft.bz.it www.volksanwaltschaft.bz.it