Darf Südtiroler/in mit einem Auto ausländischen Kennzeichens fahren?

Christian ist italienischer Bürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Seine Schwester lebt und wohnt in Südtirol. Ab und an leiht er seiner Schwester sein Auto, welches ein deutsches Kennzeichen hat und auch in Deutschland zugelassen und versichert ist. Vor kurzem hat Christian gelesen, dass seine Schwester in so einem Fall Probleme bekommen könnte, da sie in Südtirol mit einem Fahrzeug ausländischen Kennzeichens fährt. Er wollte es genau wissen und hat sich an die Volksanwaltschaft in Bozen gewandt. Diese teilte ihm folgendes mit: Wer seit mehr als 60 Tagen seinen Wohnsitz in Italien hat, darf nicht mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen fahren. Andernfalls kann die Handlung mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Fahrzeug muss entweder im Staatsgebiet zugelassen oder ins Ausland gebracht werden. Die Volksanwaltschaft hat Christian erklärt, dass die Art. 93 und 132 der Straßenverkehrsordnung, geändert durch das Gesetzesdekret vom 4. Oktober 2018, Nr. 113/2018, eine Geldbuße vorsehen, wenn man den Wohnsitz seit mehr als 60 Tagen in Italien hat und ein Auto fährt, das im Ausland zugelassen ist und demnach ein ausländisches Kennzeichen hat. Die Geldbuße schwankt zwischen 712 und 2.848 Euro und wird um 30 Prozent reduziert - wobei sie auf 498,40 Euro sinkt - wenn sie innerhalb von fünf Tagen bezahlt wird. Der Fahrzeugschein wird überdies dem gebietsmäßig zuständigen Kraftfahrzeugamt übermittelt: Das Fahrzeug darf nicht mehr am Verkehr teilnehmen und muss an einen nicht öffentlich zugänglichen Ort gebracht und verwahrt werden; innerhalb von 180 Tagen muss dann entweder die Zulassung des Fahrzeugs in Italien oder die Fahrgenehmigung, um es über die Grenze zu bringen, beantragt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für Firmenwagen ausländischer Unternehmen und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von einem Betrieb mit Sitz in einem anderen EU-Staat geleast oder gemietet werden, sofern diese Firmen keine Zweigniederlassung in Italien haben. Bei Leasing oder Miete muss der entsprechende Vertrag stets im Fahrzeug aufbewahrt werden. Aufgrund der geltenden Bestimmungen ist die Volksanwaltschaft demnach zum Schluss gekommen, dass Christians Schwester in Italien kein Auto mit ausländischem Kennzeichen fahren darf, weil sie dort ständig wohnhaft ist. Wir haben Christian daher empfohlen, sein Auto nur für Fahrten im deutschen Staatsgebiet zur Verfügung zu stellen. Sind Sie der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung Ihnen gegenüber ungerecht war, oder sind Ihnen bestimmte bürokratische Verfahren nicht klar? Wenden Sie sich an die Volksanwaltschaft, Cavourstr. 23/c, Bozen Sprechstunden: Montag-Donnerstag 9.00-12.00 und 15.00-16.30 Uhr; Freitag 09.00-12.00 Uhr Telefon: 0471 946 020 – Vormerkung erwünscht. E-Mail: post@volksanwaltschaft.bz.it Formulare unter: www.volksanwaltschaft.bz.it