Viktor Franz (Name von der Redaktion geändert) hat aus beruflichen Gründen seinen offiziellen Wohnsitz nicht in Südtirol. Wie weitere über 25.000 Südtiroler und Südtirolerinnen ist Viktor daher im Register für Auslandsitaliener (AIRE) eingetragen. Ebenfalls aus beruflichen Gründen hält sich Viktor an weniger als 182 Tagen in Südtirol auf. In den Tagen seines Aufenthaltes in Südtirol ist er für diverse Südtiroler Unternehmen tätig, rechnet seine Dienstleistungen korrekt über eine eigene italienische Mehrwertsteuernummer ab. An diesen Tagen hält sich Viktor selbstverständlich auch in Südtirol auf. Zu diesem Zweck hat Viktor in Meran eine Wohnung in Miete. Es ist zudem seine ursprüngliche Wohnung, in welcher er schon über 20 Jahre seines Lebens verbracht hat. Für seine Meraner Wohnung berappt er 1.000 Euro im Monat zusätzlich der Kondominiumsspesen.
Wie alle Südtiroler wurde Viktor in seiner Südtiroler Heimat vom staatlichen Corona-Lockdown überrascht. Von der Schließung der Betriebe war auch er direkt betroffen. Sein wichtigster Arbeitgeber schickte alle Angestellten in den Lohnausgleich. Da Viktor seine projektbasierte freie Mitarbeit über MwSt.-Rechnungen in Rechnung stellte, war er von der Möglichkeit des Lohnausgleichs ausgeschlossen. Um nicht ganz auf der Strecke zu bleiben, bot ihm sein Arbeitsgeber eine monatliche Minimalzahlung an. Ein absoluter Notgroschen und eine eigentlich sehr nette Geste seines Arbeitsgebers, der in einer Notsituation bedacht war nicht nur das eigene Unternehmen durch die Krisenzeit zu bringen sondern auch an allen ihren Mitarbeitern festzuhalten. Doch für Viktor war klar, mangels finanzieller Rücklagen, mit dieser Notzahlung seines Arbeitsgebers konnte er die Mieten für seine Wohnung in Meran auf keinen Fall mehr weiter bezahlen.
Die große Erleichterung für Viktor kam dann Ende April 2020, als die Südtiroler Landesregierung unter dem Titel "Neustart Südtirol" Hilfsmaßnahmen für Bürger, Familien und Wirtschaft in Südtirol im Zuge der Coronakrise vorstellte. Für Viktor besonders von Interesse der von der Südtiroler Landesregierung angebotene Sondermietbeitrag COVID-19 und der Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten. Doch hat Viktor Franz überhaupt ein Anrecht auf diese Hilfsleistungen? Er selbst hatte Bedenken und gleichzeitig große Sorgen, denn schon zwei Mal konnte er seinem Vermieter die Wohnungsmiete nicht bezahlen. Gegenüber VOX NEWS Südtirol sagt Viktor Franz, dass er die allergrößten Zweifel gehabt hat, ob er überhaupt berechtigt sei den von der Landesregierung vorgestellten und angebotenen Sondermietbeitrag samt Sonderbeitrag für die Wohnungsnebenkosten zu erhalten. Immerhin sei er im Register der Auslandsitaliener eingetragen und habe seinen Wohnsitz somit nicht in Südtirol. "Offen gesagt, hätten seinerzeit Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer und Landeshauptmann Arno Kompatscher nicht in den unterschiedlichsten Interviews und Posts auf Sozialen Medien gebetsmühlenartig nicht immer wieder gesagt, dass 'niemand im Regen stehen gelassen würde' oder dass 'allen geholfen werde', hätte ich überhaupt nicht um die Hilfsgelder angesucht. Was aber für mich vor allem den Ausschlag gegeben hat, wie vorgeschrieben beim Sozialsprengel von Meran den Antrag zu stellen, war die Tatsache, dass auf der Homepage des Landes unter den Zugangsvoraussetzung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass von den sonst geltenden Voraussetzungen für die Leistung, darunter der Wohnsitz und der ständige Aufenthalt in Südtirol abgesehen wird."
Und in der Tat, VOX NEWS Südtirol liegen Screenshots der Homepage der Autonomen Provinz Bozen vor, in denen als Zugangskriterien für den Sondermietbeitrag COVID-19 und den Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten tatsächlich Folgendes zu entnehmen ist:
"Wer kann ansuchen? Es wird von sonst geltenden Voraussetzungen für die Leistungen (z.B. persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, Wohnsitz, ständigem Aufenthalt in Südtirol) abgesehen."
Und dass es sich bei den Zugangsvoraussetzungen um keinen simplen Schreibfehler handelt, beweist auch ein weiterer Screenshot, diesmal von der italienischen Version der Homepage. In einem Satz unter den "Presupposti d’accesso", den Zugangsvoraussetzungen, heißt es:
"La prestazione è concessa in deroga ai normali requisiti d’accesso previsti dal DPGGP 30/2000 (es. personali, economici, dimora stabile e residenza in provincia di Bolzano)."
Der Sachverhalt stellte sich damals, vor mittlerweile knapp einem Jahr, somit sehr klar dar. Würde im Normalfall der Wohnsitz im Ausland für den Antragsteller einen Ausschlussgrund für den Hilfsbeitrag darstellen, so haben die verantwortlichen Politiker, anzunehmenderweise in Umsetzung der von ihnen großspurig und breitbandig angekündigten "Hilfe für alle", das Kriterium des Wohnsitzes innerhalb der Provinz Bozen ausgeschlossen. Mehr noch. Laut Homepage der Südtiroler Landesverwaltung wird angesichts der COVID-19-Krise noch nicht einmal der „Ständige Aufenthalt in Südtirol“ zum Zugangskriterium für die Hilfsgelder des Landes Südtirol gemacht. Von diesen Zugangskriterien ("Wohnsitz" und "ständiger Aufenthalt") wird für die COVID-19-Hilfsgelder ausdrücklich abgesehen. So steht es jedenfalls schwarz auf weiß in der Grundinformation, welche die Landesverwaltung ihren Bürgern mittels einer Veröffentlichung auf ihren eigenen Internetseiten zur Verfügung stellt.
Diesen besonderen Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat Viktor Franz in Folge beim für ihn zuständigen Sozialsprengel von Meran am 24. April 2020 in deutscher Sprache seinen Antrag um außerordentliche finanzielle Hilfe eingereicht. Als Anlage legte Viktor alle vorgeschriebenen Erklärungen sowie eine Kopie des bei der Agentur für Einnahmen regulär registrierten Mietvertrages bei.
Viktor Franz war sich somit seiner Sache sicher. Aufgrund der Veröffentlichungen der Autonomen Provinz Bozen, welche ausdrücklich den festen Wohnsitz in Südtirol ausklammerten, hatte er Anrecht auf den Sondermietbeitrag COVID-19 und den dazugehörenden Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten. Entsprechend der von der Provinz Bozen vorgegebenen Kriterien wären dies für jeweils 3 Monate ein Beitrag von 510.- Euro je Monat gewesen (420.- Euro als Sondermietbeitrag und 90.- Euro als Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten).
Die Tage vergingen, als am 7. Mai bei Viktor Franz das Telefon klingelte. Am Telefon meldete sich in italienischer Sprache eine Mitarbeiterin des Sozialsprengels Meran. Viktor Franz erfuhr über diesen Anruf, dass der Sozialsprengel gerade dabei sei seinen Antrag zu prüfen und man im Zuge der Überprüfung des Antrages festgestellt hätte, dass er seinen Wohnsitz nicht in Südtirol hätte. Viktor Franz bestätigte diesen Sachverhalt, unterstrich jedoch, dass er für die Hilfsgelder angesucht hätte, da in der öffentlichen Bekanntgabe der Zugangskriterien ausdrücklich die Bedingung des Wohnsitzes in Südtirol und sogar jene des ständigen Aufenthaltes ausgeklammert gewesen seien. Die Dame vom Amt notierte sich die Antwort und erklärte daraufhin Viktor, dass man sich bei ihm noch einmal melden werde.
Das geschah dann auch und zwar mittels einer kurzen E-Mail-Nachricht, die Viktor Franz von der Mitarbeiterin des Sozialsprengels am 8. Mai 2020 und somit am Tag nach dem Anruf erhalten hatte.
In italienischer Sprache wurde Viktor mitgeteilt, dass er dem Sozialsprengel eine weitere Erklärung vorlegen müsse, wo er ausdrücklich erklären würde im Moment der Abgabe des Antrages sich in Südtirol aufgehalten zu haben. Außerdem wurde Viktor gebeten dem Amt gegenüber zu erklären, ob er bereits um den INPS-Bonus sowie um Geld aus der Lohnausgleichskasse oder um Arbeitslosengeld angesucht hat.
Gesagt getan, am 10. Mai 2020 übermittelte Viktor Franz, wie vom Sozialsprengel gefordert, mittels PEC und auch an die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin beim Sozialsprengel von Meran gerichtet die betreffende Zusatzerklärung.
Einen Tag später erhielt Viktor Franz von der Mitarbeiterin des Sozialsprengels auch eine Antwort per E-Mail. Diese bestand aus zwei Wörtern: "Perfetto grazie".
In der Annahme, dass mit dem schriftlichen erhaltenen "perfetto grazie" nun alles korrekt beim Amt eingereicht worden sei, wartete Viktor Franz in Folge auf einen positiven Bescheid seines Antrages auf finanzielle Hilfe.
Es war der 12. Juni 2020 als Viktor Franz im Postkasten seiner Meraner Wohnung einen Briefumschlag der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt, genauer des Sozialsprengels Meran, mit Sitz in der Romstraße 3, entnahm. Der Brief war laut Poststempel bereits am 13.05.2020 bei der italienischen Post als gewöhnliche Postsendung (Standartbrief) aufgegeben. Im Briefumschlag befand sich ein am 12. Mai 2020 verfasstes Schreiben, welches im Betreff die "ABLEHNUNG der Leistung laut D.LH 30/2000, mit Maßnahme Nr. 18 vom 11.05.2020 für den SONDERMIETBEITRAG UND SONDERBEITRAG FÜR WOHNUNGSNEBENKOSTEN COVID-19" anführte.
Im Feld mit der Begründung für die Ablehnung wurde in italienischer Sprache folgender Grund für die Ablehnung festgehalten:
"LA SUA DOMANDA DI AFFITTO STRAORDINARIO PER COVID-19 VIENE NEGATA IN QUANTO IL SIG. …………… DEVE AVERE LA RESIDENZA NELL’ABITAZIONE REGISTRATITA A MERANO"
Übersetzung:
"IHR GESUCH FÜR DEN SONDERMIETBETRAG FÜR COVID-19 WIRD ABGELEHNT, WEIL HERR …………… SEINEN WOHNSITZ IN DER IN MERAN REGISTRIERTEN WOHNUNG HABEN MUSS."
Diese Mitteilung war für Viktor Franz nachvollziehenderweise ein Schock. Wie kann der Wohnsitz für ihn ein Ablehnungsgrund sein, wenn auf der Homepage der Landesverwaltung ausdrücklich das Kriterium des Wohnsitzes in Südtirol bzw. seiner Wohnung in Südtirol als Zulassungskriterium ausgenommen wurde?
Unverständnis und Ärger machten sich bei Viktor breit. Aber nicht nur das, auch die Tatsache, dass der Sozialsprengel Meran ihm dieses offizielle Amtsschreiben nicht mittels eines Einschreibens mit Rückantwort zustellte, sondern über eine Standartbriefsendung, ärgerte ihn. Zudem war die Absage mit einer rein in italienischer Sprache gehaltenen Begründung versehen, dies obwohl er in seinen Anträgen immer die deutsche Sprache verwendet hatte.
Kennt man bei der Bezirksgemeinschaft Meran bzw. dem Sozialsprengel nicht die in der Autonomen Provinz Bozen geltende Gesetzesregelung zum Sprachgebrauch, fragte sich Viktor Franz. Diese Regelung besagt immerhin, dass im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Bürgern alle Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften mit Sitz in Südtirol den Gebrauch der deutschen und italienischen Sprache gewährleisten müssen. Dies gilt für den Staat genauso wie für die Region, das Land, die Bezirksgemeinschaften, die Gemeinden und ähnliche öffentliche Körperschaften, darüber hinaus aber auch für das Regierungskommissariat, die Einnahmenagentur, also die Register-, Mehrwertssteuer- und Bezirkssteuerämter, sowie für Zollämter, die Banca d’Italia, das Staatsarchiv, die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS), die Handelskammer, das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) sowie für das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL).
Ist es tatsächlich möglich, dass man bei einem so grundlegenden Dienst für die Bürger, wie dem Sozialsprengel Meran, nicht eine Gesetzesregelung kennt, die in den Artikeln 99 und 100 des Südtiroler Autonomiestatutes festgeschrieben ist und das bereits am 31. August 1972 mittels Dekret des Präsidenten der Italienischen Republik in Kraft gesetzt wurde?
Offensichtlich nicht. Und das ist tatsächlich ein weiterer handfester Skandal. Wenn man so will ein Skandal im Skandal.
Das staatliche Organe, wie etwa Bedienstete der in Südtirol tätigen Ordnungskräfte (Carabinieri, Staatspolizei, Finanzwache etc.) schon mal Probleme mit der Pflicht zur Gewährleistung des Gebrauchs der deutschen Sprache haben, ist ja nicht gänzlich unbekannt und vermutlich auch irgendwie nachvollziehbar, aber dass ein Dienst einer Südtiroler Bezirksgemeinschaft, an dessen Spitze, konkret im Bezirksrat und im Bezirksausschuss, sich mehrheitlich deutschsprachige Bürgermeister befinden, nicht das Recht des Gebrauchs der deutschen Sprache im Umgang mit ihren Bürgern, insbesondere im Rahmen der offiziellen Korrespondenz garantiert, und das noch dazu im Jahr 2021, das ist in der Tat ein handfester politischer Skandal.
Damit nicht genug. Denn jetzt kommen wir zu den Einspruchsrechten. Gegen die Ablehnung seines Antrages kann Viktor Franz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Soziales, Sektion Einsprüche, Einspruch erheben. Wohlgemerkt ab Erhalt der Mitteilung.
Der Sozialsprengel Meran hat das Ablehnungsschreiben jedoch bei der italienischen Post mittels gewöhnlicher Postsendung und somit als Standardbrief aufgegeben. Für den Empfänger gibt es dadurch keinen rechtsverbindlichen Nachweis über das genaue Zustellungsdatum der Mitteilung. Dieses Zustellungsdatum ist jedoch deswegen sehr wichtig, da laut der gesetzlichen Regelung ab dem Datum der erfolgten Zustellung der Mitteilung die Einspruchsfristen zu laufen beginnen. Den einzigen wirklichen Anhaltspunkt, den Viktor Franz in seinem Fall hatte, ist das Datum der Briefaufgabe. Im konkreten Fall des Ablehnungsschreibens für den Antrag von Viktor Franz war dies der 13. Mai 2020. Im Briefkasten hat Viktor Franz den Briefumschlag am 12. Juni 2020 gefunden. Aufgrund der erfolgten gewöhnlichen Standardbriefzustellung hat Viktor Franz für dieses Datum jedoch keinen Nachweis. Es ist schon tragisch genug, dass eine einfache Postzustellung von Meran an eine Meraner Adresse rund einen Monat (30 Tage) benötigt, bei einer Einspruchsfrist von nur 45 Tagen bedeutet dies aber, dass der Einspruchsleistende hinsichtlich der Laufzeit für die Einspruchsfrist auf das einzige ihm zur Verfügung stehende beweissichere Datum zurückgreifen kann. Und im Fall von Viktor Franz ist das der 13. Mai 2020, jener Tag an welchem der Sozialsprengel Meran das Ablehnungsschreiben zur nur wenige Meter vom Sitz des Sozialsprengels entfernten Hauptpost in Meran gebracht und abgeschickt hat. Mit anderen Worten, da Viktor Franz aufgrund der gewöhnlichen Postsendung keinen Nachweis für das erfolgte Zustellungsdatum hat, musste er die Laufzeit für die Einspruchsfrist ab dem Datum der Briefaufgabe (13.05.2020) setzen. 30 Tage der ihm eigentlich zur Verfügung stehenden 45 Tage dauernden Einspruchsfrist wurden Viktor Franz durch die falsche Vorgangsweise des Sozialsprengels Meran im Bereich der Zustellung des Ablehnungsbescheides unterschlagen. Für den Einspruch standen Viktor Franz folglich nur mehr 15 Tage zur Verfügung.
Es ist dem hier schreibenden Autor dieses Artikels nicht nachvollziehbar, ob es sich hierbei um eine gezielte Absicht hinter der völlig unzureichenden Form der Briefzustellung der amtlichen Mitteilung einer Ablehnung eines Antrages um finanzielle Hilfsleistungen handelt oder um eine nicht absichtliche Vorgangsweise. Fakt ist jedoch, dass dieser Redaktion einige weitere Aussagen von Personen vorliegen, welche ebenfalls seitens des Sozialsprengels Meran eine Absage der beantragten Hilfsleistungen erhalten haben. All diese Personen haben gegenüber unserer Redaktion bestätigt, dass sie ihr Ablehnungsschreiben ebenso mittels eines Standardbriefes zugestellt bekommen haben. Demnach scheint diese völlig unzureichende Form der Zustellung von amtlichen Mitteilungen keine Ausnahme zu sein sondern die normale übliche Zustellungsweise. Eine Zustellungsweise, die ganz klar eine Verletzung auf das innerhalb der Europäischen Union garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, zumal der Betroffene die ihm vom Gesetzgeber garantierte Einspruchsfrist nicht im vollem Umfang ausschöpfen kann. Im schlimmsten der anzunehmenden Fälle, angesichts der schlecht und langsam funktionierenden Briefzustellung durch die "Poste Italiane" (30 Tage für eine Standardbriefzustellung innerhalb derselben Stadt!!), wird dem Betroffen die Mitteilung nach 45 Tagen nach Aufgabe des Briefes zugestellt. In diesem Fall hat der Betroffenen dann überhaupt keine Möglichkeit mehr bei der Sektion Einsprüche der Landesabteilung für Sozial einen Einspruch vorzunehmen.
Viktor Franz hat, wie so viele andere Südtiroler auch, die Möglichkeit des Einspruches wahrgenommen. Bereits am 16. Juni 2020, vier Tage nach Erhalt der Mitteilung, 34 Tage nach Postaufgabe des Ablehnungsschreibens, hat er in korrekter Form bei der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Soziales, Sektion Einsprüche, Einspruch gegen die Ablehnung seines Antrages eingereicht. Gleichzeitig und sichtlich enttäuscht von den politischen Floskeln der Mitglieder der Südtiroler Landesregierung hat er auch ein Schreiben an Landeshauptmann Arno Kompatscher, an Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer und an die Soziallandesrätin Waltraud Deeg geschickt. Zu tief war bei Viktor Franz noch der breitspurige Slogan dieser Politiker zu hören, dass "niemand im Regen stehen gelassen würde" und dass zur Bewältigung der Folgen der Pandemie "allen geholfen würde".
Viktor Franz hatte den Einspruch gegen die Ablehnung des außerordentlichen Sondermietbeitrages fristgerecht eingereicht. Aus rechtlicher Sicht hatte er somit alles getan, was ihm an unmittelbaren und nicht an Gebühren und Anwaltskosten gebundenen Möglichkeiten zur Verfügung stand, um die vom Sozialsprengel Meran ihm gegenüber ausgesprochene Ablehnung seines Antrages mittels eines Rechtsmittels anzufechten. Er wartete nun auf eine Reaktion der angeschriebenen Politiker. Und diese kam auch. Am 24. Juni 2020 meldet sich per E-Mail Soziallandesrätin Waltraud Deeg. Es blieb übrigens die einzige politische Rückmeldung. Landeshauptmann Arno Kompatscher und Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer haben sich bis heute nicht auf Schreiben von Viktor Franz gemeldet.
Was antwortet jedoch Soziallandesrätin Waltraud Deeg?
Waltraud Deeg teilte in ihrer E-Mail mit, dass sie sich in der Zwischenzeit mit den zuständigen Ämtern in Verbindung gesetzt hatte und in diesem Rahmen nur das bestätigen könne, was Viktor Franz auch bereits vom Sozialsprengel als Rückmeldung erhalten hatte.
Demnach, so die Soziallandesrätin, würde ein positiver Antrag des Sondermietbeitrags sowie Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten voraussetzen, dass "der/die ansuchende Mieter/in den meldeamtlichen Wohnsitz in der angegebenen Wohnung vorweisen muss." "Laut Art. 52", so Waltraud Deeg weiters, "wird der Sondermietbeitrag nämlich laut Bestimmungen von Art. 20, Abs. 1-8 gewährt, während alle weiteren Bestimmungen der ordentlichen Sozialleistung ausgesetzt wurden."
Und Deeg stellt in ihrer E-Mail an Viktor Franz fest:
"Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut Abs. 2, Buchstabe d/bis des Art. 20 Mieter, welche den meldeamtlichen Wohnsitz (residenza anagrafica) nicht in der gemieteten Wohnung haben, kein Anrecht auf den Beitrag haben. Laut ihren eigenen Angaben im Rekurs und den Informationen des Sozialsprengels und haben Sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz nicht in der angemieteten Wohnung."
Ein Stück Papier mit einer Antwort die Viktor Franz erneut sprachlos und mit offenem Mund hinterließ. Noch einmal: Die Südtiroler Landesregierung, deren Mitglied auch die Soziallandesrätin Waltraud Deeg ist, hat auf der Homepage "Neustart Südtirol" unter den Zugangskriterien für den angebotenen Sondermietbeitrag COVID-19 und den dazugehörenden Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten festgehalten, dass für diese Hilfsgelder "von den sonst geltenden Voraussetzungen für die Leistungen (z.B. persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, Wohnsitz, ständigem Aufenthalt in Südtirol) abgesehen wird."
Mit anderen Worten, weder der "feste Wohnsitz", noch der "ständige Aufenthalt" in der Wohnung, für welche der Sondermietbeitrag beantragt wird, sind ein Voraussetzungskriterium für diese Hilfsgelder. Die Ablehnung des diesbezüglichen Antrages des Meraner Sozialsprengels, aber auch die geharnischte Antwort von Soziallandesrätin Waltraud Deeg, kann nur bedeuten, entweder die verantwortlichen Politiker für diese den Südtirolern angebotenen Hilfsgeldern wissen nicht was sie tun oder sie sind allesamt heuchlerische Lügner, weil sie selbst monatlich ohne Abstriche, Verluste und Einbußen in der Zeit des Corona-Notstandes ihre satten Politikergehälter beziehen und den Südtirolern Hilfsgelder versprechen, für die ein bestimmter Teil der Südtiroler, wie im Fall von Viktor Franz belegt und geschehen, aufgrund der unveränderten und nicht ausgesetzten Gesetzesbestimmungen überhaupt kein Anrecht haben?
Und was noch schlimmer zu sein scheint, diese Frau und Südtiroler Spitzenpolitikerin, die immerhin das hohe Amt der Soziallandesrätin der Autonomen Provinz Bozen bekleidet, scheint noch nicht einmal gewillt zu sein, den Fehler der eigenen Verwaltung einzuräumen und dem Betroffenen sich mit einem Hauch von sozialer Empathie in die Lage des um die dringend erhofften Hilfsgelder gebrachten Antragsstellers zu versetzen bzw. diesem in seiner bedauerlichen Lage innerhalb einer Notstandslage Trost zu spenden.
Auch Viktor Franz kann nicht glauben, was ihm Südtirols Soziallandesrätin Waltraud Deeg per E-Mail mitgeteilt hat. "Insbesondere der Schlusssatz hat mich schockiert", sagt Viktor Franz gegenüber VOX NEWS Südtirol. "Gefühlskalt und völlig befreit von irgendwelchem Mitgefühl wird mir mitgeteilt, dass sie (Anm. d. R.: Deeg) ohnehin nichts machen kann, da ich – was ja im Grunde mein Recht darstellt – bei der Sektion Einsprüche Einspruch eingereicht habe und diese Sektion mir dann das Ergebnis meines Einspruchs mitteilen wird", betont Viktor Franz verbittert.
So steht in der Tat am Ende der E-Mail von Waltraud Deeg an Viktor Franz Folgendes geschrieben:
"Zudem ist ersichtlich, dass Sie bereits einen Rekurs gegen die Entscheidungen eingereicht haben, weshalb die Sektion Einsprüche die Entscheidungen des Sozialsprengels überprüfen wird und Ihnen das Ergebnis der Rekurses mitteilen wird."
Geht es Ihnen als Leser dieses Artikels auch so? Was ist das bloß für eine eiskalte Antwort von einer Frau, die von den Südtirolern am 21. Oktober 2018 mit 16.760 Vorzugsstimmen an vierter Stelle auf der Liste der Südtiroler Volkspartei nach Arno Kompatscher, Philipp Achammer und Arnold Schuler und zudem als beliebteste Frau unter allen Landtagsabgeordneten in den Südtiroler Landtag gewählt wurde und mittlerweile neben den Schlüsselressorts in der Landesregierung Soziales, Familie, Senioren und Wohnbau auch noch das Amt der ersten Landeshauptmannstellvertreterin inne hat?
Für Viktor Franz, der auf die Hilfsgelder zählte, ist mit einem Schlag eine ganze Welt zusammengebrochen. Kann man unter solchen Voraussetzungen als Bürger noch ansatzweise Vertrauen in die eigene öffentliche Verwaltung haben?
Das ein Sozialsprengel Meran mal eine Fehlentscheidung treffen kann, das war Viktor Franz schon bewusst, aber dass auch ausgerechnet jene Politikerin, die aufgrund der Sachkompetenz die direkte politische Verantwortung für den angebotenen Sondermietbeitrag COVID-19 und den dazuzgehörenden Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten hat, sich hinter die Entscheidung des Sozialsprengels von Meran stellt, hat sich Viktor Franz für wahr nicht erwartet. Für Viktor Franz war bereits zu diesem Zeitpunkt schon klar, unter diesen Voraussetzungen, wo sogar die Landesrätin für ihn nichts anderes übrig hatte, als mit der korrekten Auslegung und somit der gesetzeskonformen Vorgangsweise des Sozialsprengels zu argumentieren, dass der Einspruch schon längst zu seinem Nachteil (vor)entschieden war, schlussendlich bot doch die herzlose wie niederschmetternde Antwort von Soziallandesrätin Waltraud Deeg für das dem Bürger Viktor Franz unbekannte und nicht näher genannte Gremium, der sogenannten "Sektion Einsprüche" innerhalb der Sozialabteilung der Landesverwaltung, welche Deeg direkt politisch unterstellt ist, regelreicht die Steilvorlage für eine nachfolgende Ablehnung durch dieses undurchsichtige Etwas, was sich eben "Sektion Einsprüche" nennt und dem Bürger als volksnahe Überprüfungsinstanz für ihn betreffende nachteilige Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung in Südtirol dienen sollte.
Wie hat eigentlich in einem Rechtsstaat ein Einspruch zu funktionieren?
Diese Frage stellt sich Viktor Franz bis heute. Fakt ist, nachdem der Bürger bei der Landesabteilung Soziales, Sektion Einsprüche, Einspruch erhoben hat, wartet der Betroffene Einspruchssteller (im Fachdeutsch Einspruchwerber) nur auf die Entscheidung der Einspruchsstelle. Der Betroffene kennt weder die Namen der über ihn entscheidenden "Richter" (Entscheider) innerhalb dieser Einspruchsstelle, noch deren juristische Qualifikation, noch hat der Betroffene das Recht persönlich zu seinem Fall gehört zu werden, noch wird dem Betroffenen ein Datum mitgeteilt, wann die Einspruchsstelle seinen Fall behandelt und über diesen entscheidet.
Zu diesen Rechten, die allesamt zum Recht auf eine gute Verwaltung gehören und die etwa im Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, gehört auch das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten. All das gibt es bei dieser von der Südtiroler Landesverwaltung eingerichteten "internen Einspruchsstelle" nicht. Der Bürger schickt ein paar Unterlagen an die Einspruchsstelle und als nächsten Schritt wird der Bürger über den Ausgang seines Einspruchs informiert. Insgesamt gesehen hat das alles nichts mit dem zu tun, was in der genannten EU-Grundrechtscharta unter dem "Recht auf eine gute Verwaltung" verstanden wird.
Und überhaupt, wie unabhängig und unparteiisch kann eine Einspruchsstelle sein, die innerhalb jener Landesabteilung eingerichtet ist, die im Grunde für die Umsetzung der vom Land selbst beschlossenen sozialen Hilfsleistungen an Bürger zuständig ist?
Eine der wesentlichen Säulen eines demokratischen Rechtsstaates ist die Gewaltenteilung. Was hier jedoch innerhalb der Südtiroler Landesverwaltung im Bereich dieser "Sektion Einsprüche" geschieht, hat nichts, aber wirklich gar nichts mit den grundsätzlichsten Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates zu tun. Die "Sektion Einsprüche" gehört zur Landesabteilung für Soziales und das bedeutet letztlich nichts anderes, dass Legislative (Waltraud Deeg und Landesregierung), Exekutive (Landesabteilung und Landesverwaltung) und Judikative (Sektion Einsprüche) sich unter einem Dach und unter einer gemeinsamen Abhängigkeit befinden.
Besonders schwerwiegend dabei ist, dass den Einspruchsleistenden innerhalb der "Sektion Einsprüche" das Recht versagt wird, persönlich gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Für die betroffenen Einspruchswerber gibt es somit nach der Eingabe ihres Einspruchs nur mehr eine Möglichkeit, das Warten auf die Mitteilung mit der von der Sektion Einsprüche getroffenen Entscheidung.
Und dieses Warten hatte im Fall von Viktor Franz schließlich am 5. Oktober 2020 sein Ende. Am diesem Tag wurde Viktor Franz mittels zertifizierter E-Mail (PEC) die Entscheidung der Sektion Einsprüche der Abteilung Soziales der Autonomen Provinz Bozen zugestellt.
Erwartungsgemäß teilte die Vorsitzende der Sektion für Einsprüche, Michela Trentini, Viktor Franz mit, dass sein Einspruch abgelehnt worden sei.
Als Begründung für die Ablehnung des Einspruches wurden – siehe da – genau jene Gründe angeführt, die bereits schon Landesrätin Waltraud Deeg in ihrer E-Mail vom 24. Juni 2020 in Kurzfassung vorweggenommen hatte. Konkret begründete die Sektion Einsprüche die Ablehnung des Einspruchs von Viktor Franz mit folgenden Gründen:
"Der Beschluss der Landesregierung Nr. 264 vom 15.04.2020 – COVID-19 Änderung der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste sieht im Art. 5 folgende Bestimmung vor: die Leistung laut Artikel 20 des DLH 30/2000 in geltender Fassung ist den Personen laut Absatz 2 gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und Absatz 14 desselben Artikels zu gewähren und monatlich auszuzahlen. Die weiteren Absätze des Artikels 20 sind nicht anzuwenden.
Die Artikel 20.2 und Art. 20.5 sind folglich anzuwenden und sehen folgende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz vor:
- der Art. 20.2 d/bis des DLH/30/2000 in geltender Fassung sieht vor, dass Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben, kein Anrecht auf den Mietenbeitrag haben.
- der Art. 20.5 b/bis des DLH/30/2000 in geltender Fassung sieht vor, dass Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben, kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben.
Der Art. 52 des D.LH. 30/2000 in geltender Fassung, sieht folgendes vor:
'5. Die Leistung laut Artikel 20 ist den Personen laut Absatz 2 dieses Artikels gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und 14 des Artikels 20 zu gewähren und monatlich auszuzahlen.'
Deshalb kann der Sondermietbeitrag nur unter Berücksichtigung der Voraussetzungen laut Art. 20, Abs. 1-8 gewährt werden.
Laut Art. 20, Absatz 2 des D.LH. 30/2000 gilt:
'2. Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:
…
d/bis) Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben,'
Und laut Art. 20, Absatz 5 desselben D.LH. gilt:
'5. Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:
…
b/bis) Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben'
Somit sehen die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 20, Absätze 1 bis 8, welche laut Art. 52 explizit auch für den Sondermietbeitrag und Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten Covid-19 gelten, ausdrücklich vor, dass der Mieter, in diesem Falle der Einspruchwerber, in der
beitragsgegenständlichen Wohnung seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben muss. Nachdem aus den vom Sozialsprengel übermittelten Dokumenten, sowie aus den Erklärungen des Einspruchwerber selbst hervorgeht, dass dieser seinen meldeamtlichen Wohnsitz (residenza anagrafica) nicht in der gemieteten Wohnung hat, hat er kein Anrecht auf den Beitrag und die Entscheidung ist legitim."
Soweit die Begründung für die Ablehnung des Einspruches von Viktor Franz. Wir kommen nicht drum herum, erneut daran zu erinnern, dass die Autonome Provinz Bozen auf der Homepage "Neustart Südtirol" die Voraussetzungen für den Sondermietbeitrag COVID-19 und den Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten unter der Frage "Wer kann ansuchen?" folgendermaßen angekündigt hat:
"Es wird von sonst geltenden Voraussetzungen für die Leistungen (z.B. persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, Wohnsitz, ständigem Aufenthalt in Südtirol) abgesehen."
Die Frage ist nun, wer hat Recht? Der Antragsteller, der in Unkenntnis der genauen Gesetzeslage und in Hoffnung die Hilfsgelder zugesprochen zu bekommen, unter Verlautbarung der öffentlichen Verwaltung, dass vom Kriterium des Wohnsitzes bei der Zuteilung dieser Gelder abgesehen wird, den Antrag nach Treu und Glauben einreicht hat oder die zuständige öffentliche Verwaltung, konkret der Sanitätssprengel Meran (Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt) oder in weiterer Folge auch die Sektion Einsprüche der Landesverwaltung, welche das ignoriert, was sie selbst als Verwaltung im Widerspruch zu ihren eigentlichen Entscheidungen im Vorfeld auf einer ihrer Internetseiten veröffentlicht hat?
Viktor Franz sieht sich im Recht oder anders gesagt von der Südtiroler Landesverwaltung und insbesondere der Südtiroler Landesregierung mit ihren Sprüchen "allen wird geholfen" und "niemand wird im Regen stehen gelassen" angeschmiert und betrogen. Daher hat er den in Südtirol und in der Lombardei wirkenden Rechtsanwalt Boris Dubini engagiert seinen Fall prüfen zu lassen.
Dubinis Antwort ist eindeutig (siehe eigenes Interview): Für den Juristen Dubini hat der Sozialsprengel Meran, aber insbesondere die Autonome Provinz Bozen gleich gegen mehrere in Italien gültige Rechtsprinzipien verstoßen. Zum einen gibt es im italienischen Recht das Prinzip des "berechtigten Vertrauens" ("legittimo affidamento"). Dieser 2005 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Grundsatz des "Vertrauensschutzes" ist besonders relevant für das Verhältnis zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Verwaltung. Er besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. So kann ein dem Privaten durch einen Verwaltungsakt zugesicherter Vorteil nicht durch eine nachträgliche Entscheidung beseitigt werden, außer durch eine Entschädigung in Form eines Schadenersatzes. Ein weiterer Grundsatz der von den Gegenparteien (Bezirksgemeinschaft Meran und Autonome Provinz Bozen) verletzt wurde, ist jener der "guten Verwaltungsführung sowie der Kohärenz der Aktivität der öffentlichen Verwaltung". Dubini sieht aber auch durch die Handlungsweise der öffentlichen Verwaltungen den allgemeinen Grundsatz des "Handelns nach Treu und Glauben" verletzt.
Da die Rechtsexpertise zu Gunsten von Viktor Franz ausgefallen ist, hat dieser sich nicht weiter vom Sozialsprengel Meran und der Südtiroler Landesverwaltung lumpen lassen und ist zusammen mit Rechtsanwalt Boris Dubini mit einem Rekurs vor das Verwaltungsgericht - Autonome Sektion für die Provinz Bozen gezogen. Dieses hat vor kurzem den Termin für die erste Verhandlung festgesetzt. Verhandelt wird am 12. Mai 2021. Es ist dies auf den Tag genau jenes Datum, an welchem vor einem Jahr der Sozialsprengel Meran sein Ablehnungsschreiben gegen den außerordentlichen Sondermietbeitrag COVID-19 und den Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten verfasst hat. Ein ganz besonderes Omen sagt heute Viktor Franz. Erwartungsvoll blickt er jetzt auf den Kalender und den sich nahenden Gerichtstermin.
Und da wären ja noch die neuen Corona-Hilfen, welche die Südtiroler Landesregierung bereits jetzt schon großspurig ankündigt. 500 Millionen Euro sollen dabei den gebeutelten Südtiroler Unternehmen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Nur unter welchen Zugangskriterien? Und vor allem werden "sie" diesmal wieder lügen, wenn "sie" Hilfsgelder ankündigen, die letztendlich – trotz Ankündigung – für einen Teil der Südtiroler nicht zugänglich sind?
VOX NEWS Südtirol hat im Vorfeld dieses Artikel Kontakt mit Soziallandesrätin Waltraud Deeg aufgenommen und sie in Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Soziallandesrätin Waltraud Deeg hat dieser Redaktion mitgeteilt, dass die angefragten Daten (zum Zeitpunkt der Anfrage) noch nicht vorliegen würden.
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