Ein Fall für die Volksanwaltschaft

Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebensparnter?

Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind in Bezug auf die Hinterbliebenenrente den Ehepaaren gleichgestellt: Die Volksanwaltschaft hat das Franz (Name geändert) erklärt, der sich über seine eigene Zukunft und die Zukunft seines Partners Gedanken machte.

"Mein Partner und ich haben gleich nach Inkrafttreten des Cirinnà-Gesetzes über die eingetragenen Partnerschaften unsere Beziehung rechtlich geregelt, was wir uns schon lange wünschten", erzählte Franz der Volksanwaltschaft. "Da wir nicht mehr die jüngsten sind, wollen wir für die Zukunft vorsorgen, um uns einen unbeschwerten Ruhestand zu sichern. Diesbezüglich stellen wir uns die Frage, ob auch die eingetragenen Lebenspartner Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben."

 Die Volksanwaltschaft hat Franz erklärt, dass diese Rente den hinterbliebenen Familienangehörigen bei Ableben einer Person zusteht, die beim NISF/INPS versichert war oder eine NISF/INPS-Rente bezog:  In erster Linie muss die verstorbene Person demnach bei der genannten Körperschaft entweder versichert gewesen sein oder von dieser eine Rente bezogen haben.

Zweitens wird die Hinterbliebenenrente nicht automatisch ausbezahlt: Um sie zu beziehen, ist ein entsprechender Antrag einzureichen. Diesen Antrag können auch die Personen einreichen, die mit dem/der Verstorbenen eine eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschlossen hatten: Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 76/2016, des sogenannten "CirinnàGesetzes", sind die eingetragenen Lebenspartner, die zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts sein müssen, nämlich den Ehepaaren gleichgestellt. Infolge der Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaften hat das NISF/INPS die Mitteilung Nr. 5171 herausgegeben, um etwaige Zweifel zu klären.

In der Mitteilung wird bestätigt, dass gleichgeschlechtliche Paare durch das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft de facto den heterosexuellen Ehepaaren gleichgestellt sind und demnach dieselben Rechte und Pflichten haben. Dies gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, denen nicht dieselben Rechte wie den Ehepaaren zustehen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft bedarf der Registrierung beim Standesamt der Gemeinde: Das Paar muss vor dem Standesbeamten im Beisein von wenigstens zwei Zeugen den Willen zur Bindung erklären. Dabei handelt es sich um eine einfache "Willensbekundung" beider Partnerinnen oder beider Partner. Nach dieser Formalität wird das Dokument beim Standesamt registriert und ist somit rechtswirksam, d. h. die eingetragene Lebenspartnerschaft ist erst nach der Registrierung der Urkunde beim Standesamt wirksam. 
 

Sind Sie der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung Ihnen gegenüber ungerecht war, oder sind Ihnen bestimmte bürokratische Verfahren nicht klar? Wenden Sie sich an die Volksanwaltschaft, Cavourstr. 23/c, Bozen Sprechstunden:  Montag-Donnerstag 9.00-12.00 und 15.00-16.30 Uhr; Freitag 09.00 – 12.00 Uhr Telefonnr.:  0471 946 020 – Vormerkung erwünscht E-Mail:  post@volksanwaltschaft.bz.it Formulare unter: www.volksanwaltschaft.bz.it 

VOX News Südtirol / kre