Ein Fall für die Volksanwaltschaft: Beitrag für Hörgerät

Herr W. ist besorgt um seine Mutter. Sie ist nicht mehr die Jüngste und hört von Tag zu Tag schlechter. Regelreicht anschreien muss er sie manchmal – was er natürlich ungerne tut. Zudem wird sie durch ihr Hörproblem zunehmend von ihrem Lebensumfeld entfremdet, und ihr Gefühl, in einer Glasglocke zu leben, wird mit jedem Tag stärker. Ein Hörgerät muss her. Dies seiner Mutter klar zu machen und sie dazu zu überreden, es wenigstens zu versuchen, war schon harte Arbeit für Herrn W. Nun steht er aber vor einem neuen Problem: Wie gehe ich vor beim Ankauf eines Hörgerätes? Einige seiner Bekannten hatten sich direkt an ein Hörakustik-Unternehmen gewandt, andere wiederum an den Sanitätsbetrieb. Was ist das Beste? Mit dieser Frage wandte sich Herr W. an die Volksanwaltschaft Südtirol. Diese klärt Herrn W. zuerst darüber auf, dass er Anrecht auf einen Beitrag des Sanitätsbetriebes hat, wenn einige Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die antragstellende Person muss eine Zivilinvalidität von 34 % haben, wegen Hörschadens an beiden Ohren.
  • Personen über 18 Jahren müssen einen Hörverlust von über 55 Dezibel auf dem besseren Ohr aufweisen, der anhand eines von einem Facharzt durchgeführten Audiogramms nachzuweisen ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sich auch direkt an den Sanitätsbetrieb wenden, wobei eine Kopie der ärztlichen Verschreibung und das Antragsformular vorzulegen sind, auf dem das gewählte Hörakustik-Unternehmen und der Kostenvoranschlag anzugeben sind. In der Regel wenden sich die Betroffenen aber meistens an ein in das Landesverzeichnis eingetragenes Hörakustik-Unternehmen, das sich üblicherweise um die Beantragung des Beitrags des Sanitätsbetriebs kümmert. Nachdem die Genehmigung seitens des Sanitätsbetriebs vorhanden ist – die nicht an das Einkommen der antragstellenden Person gebunden ist – kann die Differenz zwischen dem Gesamtpreis der Hörgeräte und dem zuerkannten Beitrag beglichen werden. Pro Hörgerät kann ein Mindestbeitrag von 650 Euro und ein Höchstbeitrag von 750 Euro gewährt werden. Sind Sie der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung Ihnen gegenüber ungerecht war, oder sind Ihnen bestimmte bürokratische Verfahren nicht klar? Wenden Sie sich an die Volksanwaltschaft, Frau Dr. Gabriele Morandell, Cavourstr. 23/c, Bozen. Sprechstunden: Montag-Donnerstag 9.00-12.00 und 15.00-16.30 Uhr; Freitag 09.00 – 12.00 Uhr Telefon: 0471 946 020 – Vormerkung erwünscht, auch per E-Mail: post@volksanwaltschaft.bz.it - Formulare unter: www.volksanwaltschaft.bz.it