Doch welche sind diese Ausgaben, für denen eine „nachverfolgbare“ Zahlungsmodalität vorgesehen ist, und wer hat Anrecht auf dem Steuerabzug?
Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden. Für den Steuerabzug ist es weiterhin notwendig, eine Rechnung oder einen "sprechenden" Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
Also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode. Auch in diesen Fällen ist die Zahlung mit einem Kontoauszug der erfolgten Transaktion bzw. Bankomatbeleg nachzuweisen.
Generell gilt: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens sollte man am besten schon bei der Vormerkung nachfragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.
Nein. Der Steuerabzug von 19% der Kosten steht jener Person zu, auf die die Rechnung ausgestellt ist und deren Steuernummer aufscheint – unabhängig davon, auf wessen Namen das Zahlungsinstrument läuft, das zum Bezahlen verwendet wurde (vgl. Interpello 431/2020, Agentur für Einnahmen). Auch in diesem Fall ist es jedoch notwendig, bei der Steuererklärung die Rechnung und den entsprechenden Kassenbon bzw. Kontoauszug vorzuweisen.
Bei der "vorausgefüllten" Steuererklärung sind im Normalfall alle Gesundheitsausgaben, die auf die eigene Steuernummer lauten, bereits vom System erfasst und verfügbar, und müssen nur noch bestätigt werden.