Die Pflicht, eine gültige grüne Bescheinigung (Green-Pass) vorzuweisen, ist die zentrale Regel für praktisch alle Vorsichtsmaßnahmen gegen das Coronavirus, die der Staat in den vergangenen Wochen vor allem für die Arbeitswelt, aber auch für die Kultur- und Freizeitveranstaltungen vorgesehen hat.
In Südtirol hat Landeshauptmann Arno Kompatscher mit zwei Verordnungen die staatlichen Regelungen übernommen. Die Regeln zum Kultur- und Freizeitbereich (Verordnung Nr. 32 vom 9. Oktober) sind bereits seit Montag, 11. Oktober in Kraft. Sie regeln in erster Linie, wie viel Publikum je nach Art der Veranstaltung zugelassen ist (siehe eigene Aussendung). Die Regeln zur Arbeitswelt (Verordnung Nr. 31 vom 1. Oktober) gelten ab Freitag, 15. Oktober. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen in diesem Bereich.
Im Bereich Arbeit gilt ab 15. Oktober die Green-Pass-Pflicht für:
Green-Pass-Kontrolle: Die Arbeitgeber müssen den Green-Pass möglichst beim Zugang zum Arbeitspatz kontrollieren oder Personen beauftragen, dies zu übernehmen. Die Kontrollen können auch stichprobenartig erfolgen. Kontrolliert wird mit der App "Verifica C19".
Personen ohne Green-Pass werden von der Arbeit suspendiert und gelten als unentschuldigt abwesend, sie bekommen kein Gehalt und keine Zulagen oder Beiträge (Rente usw.) ausbezahlt. Das Personal wird nicht entlassen. Betriebe mit weniger als 15 Mitarbeitenden können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Zeitvertrag für maximal zehn Tage einstellen und diesen für maximal weitere zehn Tage verlängern.
Der Green-Pass weist nach, dass jemand geimpft, genesen oder getestet ist. Angezeigt wird bei der Kontrolle Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und ein grünes Häkchen, sofern der Pass gültig ist.