Seit 1. Januar 2019 gilt in ganz Italien ein neues Fahrverbot für jene in Italien wohnhafte Personen, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kfz-Kennzeichen lenken. Aufgrund der vielen Personen, die obwohl in Italien ansässig, ihre Fahrzeuge im Ausland registriert haben oder auf den Namen eines dort wohnhaften Verwandten angemeldet haben, hat die neue italienische Regierung nun zu drastischen Maßnahmen gegriffen. Mit der Veröffentlichung des Sicherheitsdekrets ("decreto sicurezza") in der "Gazzetta Ufficiale" wurde am 3. Dezember 2018 der Artikel 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO.) geändert, der es Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässig sind, verbietet Fahrzeuge mit ausländischem Kfz-Kennzeichen zu lenken. Seit Jahresbeginn ist die neue Gesetzesbestimmung in Kraft. Die Strafen sind drastisch. Neben einer Geldstrafe von 498,40 Euro bis 2.848,00 Euro ist auch die Beschlagnahmung des Fahrzeuges vorgesehen. Wer dann nicht innerhalb von 180 Tagen das Fahrzeug in Italien registrieren lässt oder die Ausfuhr ins Ausland beantragt, verliert das Eigentum am Fahrzeug endgültig. Wer trotzdem mit dem beschlagnahmten Fahrzeug fährt, zahlt eine weitere Strafe von 1.988 Euro bis 7.953 Euro, sein Führerschein wird widerrufen und das Fahrzeug wird sofort enteignet. Es gibt nur wenige Ausnahmen: - Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch in Italien wohnhafte Angestellte oder Mitarbeiter einer Firma, die den Firmensitz ausschließlich im Ausland hat, ohne Zweigstelle in Italien. Zudem muss der Lenker immer ein Dokument mitführen, welches das Arbeitsverhältnis und die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges bestätigt. - Fahrzeugleasing und Fahrzeugmiete im Ausland sind weiterhin erlaubt, sofern der Lenker den Vertrag mitführt oder ein anderes Dokument, aus dem das Leasing- bzw. Mietverhältnis sowie die Dauer des Vertrages hervorgeht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Leasing- oder Vermietungsfirma den Firmensitz ausschließlich im Ausland hat, ohne Zweigstelle in Italien. Zudem darf das Fahrzeug ausschließlich vom Leasingnehmer bzw. Mieter selbst, aber nicht von anderen in Italien wohnhaften Personen, gelenkt werden. Alle anderen müssen für ihr Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen sofort ein italienisches Kennzeichen beantragen. Somit ist es durch dieses neue Gesetz auch verboten, Fahrzeuge von ausländischen Verwandten und Freunden zu lenken, wenn man selbst den Wohnsitz seit über 60 Tagen in Italien hat.