Bereits am vergangen Samstag, den 18. Juli, hatten Carabinieri-Beamte von Abtei einen leitenden Angestellten einer Tourismusorganisation und zwei weitere mit ihm lebende Personen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, da sie systematisch gegen die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb verordnete Quarantäne-Pflicht verstoßen hatten. Die Carabinieri kamen dem 24-Jährigen aus Abtei stammenden Funktionär auf die Schliche, nachdem sie von den Südtiroler Sanitätsbetrieben, die eng mit dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit zusammenarbeiten, auf den Verstoß gegen die Einhaltung der Quarantänebestimmungen aufmerksam gemacht wurden.
Wie das Provinzkommando der Carabinieri mitteilt, ist der junge leitende Angestellte einer örtlichen Tourismusorganisation am 10. Juli nach einem Nasenabstrich positiv auf das neuartige SARS-CoV-2-Virus, getestet worden, sodass der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit sowohl ihm als auch zwei weiteren mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen die von den geltenden Verfahrensprotokollen vorgesehene Quarantäne auferlegt haben.
Der Betroffene selbst dachte allerdings nicht daran, sich in den eigenen vier Wänden an die behördlich angeordnete Quarantäne zu halten und ging am selbigen Tag, an dem er positiv getestet wurde, noch zur Arbeit und nahm später mit Freunden an einer Happy Hour-Runde teil.
Am darauffolgenden Tag nahm der positiv Getestete sogar auf einer Hütte an einer Abschlussfeier in Corvara/Kurfar teil und auch in den sich anschließenden Tagen wurde der junge Mann in verschiedenen öffentlichen Lokalen gesehen. Zu allem Überfluss berücksichtigte er dabei nicht mal die vorgeschriebene Maskenpflicht, wie zahlreiche Zeugen, die bereits von den Carabinieri befragt worden sind, bestätigten.
Zeitgleich sind die beiden anderen Personen, welche sich in der selben Wohngemeinschaft mit dem positiv getesteten 24-Jährigen befinden, die zwar selbst noch nicht positiv getestet worden waren, aber potenziell bereits hätten infiziert sein können, ebenso weiter ihrer Arbeit, in einer Tischlerei und in einem Beherbergungsbetrieb im Abteital, nachgegangen.
Aufgrund dieser Verhaltensweise wurden alle Personen, die zum engeren Bekanntenkreis des Infizierten gehörten und die zuvor von den Carabinieri-Beamten durch Befragungen als Personen mit denen der junge Mann Kontakt hatte, identifiziert und ebenfalls unter Quarantäne gestellt. Es handelt sich um rund 40 Personen, die allesamt aus dem Abteital stammen.
Die drei Personen sind unterdessen bei der Staatsanwaltschaft von Bozen wegen der hypothetisieren Straftat des fahrlässigen Auslösens einer Epidemie angezeigt worden.
Aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen des italienischen Ministerpräsidenten zur Eindämmung der Pandemie mit dem Covid-19-Erreger sieht die italienische Rechtsprechung beispielsweise beim Bruch der Quarantänebestimmungen drakonische Strafen vor.
Mögliche Straftaten in Reihenfolge ihrer Schwere:
Die Straftat wird als Verbrechen mit Bezug auf das Schadensereignis eingestuft, soweit die Krankheit (die als Schaden zu werten ist) dann zu einer Ausbreitung führt, die für die öffentliche Gesundheit gefährlich und risikobehaftet ist. In diesem Sinne ist auch das Rechtsschutzbedürfnis des Gesetzes zu sehen.
In verschiedenen Urteilen hat die italienische Rechtsprechung das Epidemiedelikt als willkürlich orientiertes Delikt betrachtet, in dem Sinne, dass das strafrechtlich relevante Verhalten in der Verbreitung von pathogenen Keimen vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang erscheint es erforderlich den Begriff "pathogene Keime" zu definieren. Der Gesetzgeber definiert "pathogene Keime" mit Viren oder anderen infektiösen Bakterien, welche die Fähigkeit haben, sich in der Bevölkerung auszubreiten und Krankheiten zu verursachen.
Was schließlich das subjektive Straftatelement anbelangt, so ist für die Strafbarkeit des Täters gemäß Artikel 438 des italienischen Strafgesetzbuches erforderlich, dass der Täter in allgemeiner Böswilligkeit gehandelt hat, also in dem absichtlichen Bestreben, Krankheitserreger zu verbreiten, während es für den Straftatbestand gemäß Artikel 452 des italienischen Strafgesetzbuches ausreicht, dass Schuld oder Fahrlässigkeit, Unerfahrenheit oder die Nichteinhaltung von Vorschriften vorliegen, ohne dass die Absicht besteht, eine Epidemie auszulösen.
Die strafrechtlichen Folgen für den Beschuldigten bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Epidemie werden daher immer sehr schwerwiegend sein und zu schweren Strafen führen. Deshalb müssen in einer Zeit wie der aktuellen Corona-Pandemie und der Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Virus ein besonderes Verantwortungsbewusstsein sowie der gesunde Menschenverstand Vorrang haben und das Verhalten eines jeden einzelnen Menschen lenken, denn nur so wird es möglich sein, zur "Normalität" zurückzukehren und auch Strafverfahren zu vermeiden, mit allen Konsequenzen, die sich daraus für die Verantwortlichen und die geschädigten Personen ergeben können.