Die mediale Berichterstattung in Deutschland über die neue Maskenpflicht im Freien in Italien hat in der Zwischenzeit bei zahlreichen Gästen für Unklarheiten gesorgt. "Wir können diesbezüglich eine klare Botschaft geben. In Südtirol gelten nach wie vor die Bestimmungen des Landesgesetzes zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2", fügt HGV-Direktor Thomas Gruber in einer Pressemitteilung hinzu.
Der HGV verweist darauf, dass die Landesregelung in der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4/2020 die Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes festgeschrieben hat. Demnach wird von allen Personen das Tragen eines Schutzes der Atemwege verlangt, ausgenommen sind Mitglieder desselben Haushalts, wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter nicht ständig eingehalten werden kann. Dies gilt beispielsweise auch für alle Fälle, in denen Menschenansammlungen wahrscheinlich sind, oder wo eine konkrete Möglichkeit besteht, andere Personen zu begegnen oder zu treffen, ohne den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter einhalten zu können (z. B. in Fußgängerzonen, auf Bürgersteigen). Weiters muss zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens in den Außenbereichen von öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten, in denen sich leicht Menschenansammlungen bilden können, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Zudem gibt es klare Regelungen für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Gastronomie und in der Beherbergung. Wenn sich Betriebsinhaber, Mitarbeiter und Gäste strikt daranhalten, dann wird damit die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt, schreibt der HGV abschließend in seiner Presseaussendung.