Ursprünglich war im Landesabkommen vorgesehen, dass befristete/saisonale Arbeitsverträge pro Saison nur einmal verlängert werden dürfen, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits im Betrieb beschäftigt war.
Aufgrund der Covid-19-Ausnahmesituation konnte der HGV mit den lokalen Fachgewerkschaften ASGB, CGIL/AGB – Filcams – LHFD, SGBCISL – Fisascat, UIL-SGK UILTuCS die zweimalige Verlängerung eines befristet/saisonalen Arbeitsvertrages bereits für das abgelaufene Jahr vereinbaren.
Unverändert bleibt die Regelung, wonach für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das erste Mal mit einem befristet/saisonalen Arbeitsvertrag im Betrieb beschäftigt werden, zwei Vertragsverlängerungen vorgesehen sind, heißt es abschließend in der Presseaussendung.