Neuregelung für Urlaub auf dem Bauernhof

Bäuerliche Betriebe mit neuer Bettenregelung stärken

Neuregelung für Urlaub auf dem Bauernhof-Betriebe: Ohne Antrag auf Bettenzuweisung dürfen sie die Bettenanzahl auf bis zu acht Betten aufstocken - wenn ein Familienmitglied am Hof arbeitet, auf 15.

Land und Leute erleben: Das suchen viele Urlaubende auf bäuerlichen Betrieben, für die Urlaub auf dem Bauernhof oft zur Existenzsicherung beiträgt. Kleine bäuerliche Betriebe dürfen auch deshalb künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu acht bzw. 15 Betten aufstocken - trotz geltender Zuweisungsverfahren. (Foto: IDM-Brimi/Marco Parisi)

Bäuerliche Kleinbetriebe, die gesetzeskonform Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, dürfen künftig bis zu acht Feriengäste unterbringen und das in zwei Ferienwohnungen oder vier Gästezimmern. Bis zu diesem Limit dürfen die bäuerlichen Unternehmer oder Unternehmerinnen ohne Antrag auf Zuweisung an Gästebetten aufstocken. Das hat die Landesregierung heute (20. Dezember) beschlossen. Ein positives entsprechendes Gutachten des Rates der Gemeinden liegt vor. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen kleine bäuerliche Familienbetriebe unterstützt werden, unterstreicht Landesrat Arnold Schuler: "Die Regelung gilt für bestehende und neu gegründete Betriebe gleichermaßen. Wir wollen mit den beschlossenen Kriterien sicherstellen, dass beim Urlaub auf dem Bauernhof die Landwirtschaft zuerst kommt und klar im Mittelpunkt steht und die bäuerlichen Familien gestärkt werden." 

Für die Betten, die darüber hinaus hinzukommen, gelten genaue Vorgaben. So müssen sich die Ferienwohnungen oder Gästezimmer in einem einzigen Gebäude an der Hofstelle befinden. Ausnahmen können Gemeinden im Falle von Gebäuden unter Denkmal- oder Ensembleschutz bestätigen. Innerhalb eines Jahres nach der Bettenaufstockung muss der Betrieb mit mindestens drei (von 5) Blumen eingestuft werden oder die Teilnahme an einer registrierten und geschützten Qualitätsmarke erreichen sowie eine Verkaufsecke oder einen Hofladen mit mindestens drei veredelten Produkten oder ganzjährig Frühstück mit mindestens vier hofeigenen Produkten anbieten. 

Für Unternehmen, in denen ein Mitglied der Kernfamilie beziehungsweise der Altbauer aktiv, kontinuierlich und selbstständig den Hof bearbeitet und auch an der Hofstelle wohnt, gilt eine zusätzliche Sondergenehmigung: In solchen Betrieben darf die Bettenanzahl auf maximal 15 Betten erhöht werden. 

VOX News Südtirol / ja